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   BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 39.21   

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BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 39.21 (https://dejure.org/2023,395)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.2023 - 1 C 39.21 (https://dejure.org/2023,395)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 2023 - 1 C 39.21 (https://dejure.org/2023,395)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen bei begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes; Einstufen einer Zwangsrekrutierung mit alsbaldigem Fronteinsatz ohne hinreichende militärische Ausbildung als Bestrafung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen bei begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes; Einstufen einer Zwangsrekrutierung mit alsbaldigem Fronteinsatz ohne hinreichende militärische Ausbildung als Bestrafung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem syrischen Militärdienst entziehen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem syrischen Militärdienst entziehen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 39.21
    Ist diese Verweigerung nach dem Recht des Herkunftsstaates rechtswidrig und ist der Antragsteller durch die Verweigerung der Strafverfolgung und Bestrafung ausgesetzt, so kann von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden, dass er jene vor der Militärverwaltung zum Ausdruck gebracht hat (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945], EZ - Rn. 27 ff.).

    Dies folgt auch daraus, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem Konflikt verweigert, seinen künftigen militärischen Einsatzbereich aber nicht kennt, die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 38).

    Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, b und c RL 2011/95/EU ist dies wie die anderen zur Stützung des Antrags auf internationalen Schutz vorgebrachten Anhaltspunkte unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, der maßgeblichen Angaben des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände zu prüfen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 31).

    Zudem sind die Regelbeispiele des § 3a Abs. 2 AsylG (Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) nicht abschließend (so ausdrücklich auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28. Mai 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:404], EZ - Rn. 45).

    Das Berufungsgericht ist ohne Bundesrechtsverstoß unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 34 ff.) davon ausgegangen, dass es allein den staatlichen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle obliegt zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu begehen.

    Diese Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - Rn. 46).

    Im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU ist eine, sich auf ein Bündel von Indizien stützende, umfassende Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und der individuellen Umstände des Antragstellers erforderlich, die es plausibel erscheinen lässt, dass sich der betroffene Antragsteller an Kriegsverbrechen wird beteiligen müssen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 34 f.); ein einzelnes quantitatives Kriterium ist dem nicht zu entnehmen.

    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    aa) Das Bestehen einer derartigen Verknüpfung kann nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an die Verweigerung des Militärdienstes anknüpfen, und nicht schon aus diesem Grunde der Prüfung durch die mit der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrauten nationalen Behörden und Gerichte entzogen sein (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50).

    Deshalb bedarf das Bestehen einer Verknüpfung zwischen zumindest einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG der behördlichen und gegebenenfalls gerichtlichen Prüfung (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 48 ff.).

    Vielmehr obliegt es den zuständigen Behörden und Gerichten, in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte, die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen, mit der die betroffene Person im Fall der Verweigerung des Militärdienstes unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen rechnen muss (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 54, 56).

    Im Rahmen dieser Prüfung spricht aus unionsrechtlicher Perspektive eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 57) und infolgedessen auch eine Verknüpfung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG vorliegt.

    Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.

    Im Hinblick darauf erkennt Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU ausdrücklich an, dass ein Antragsteller nicht immer in der Lage sein wird, seinen Antrag durch Unterlagen oder sonstige Beweise zu untermauern, und führt die kumulativen Voraussetzungen auf, unter denen solche Beweise nicht verlangt werden; insoweit stellen die Gründe für die Verweigerung des Militärdienstes und folglich die Strafverfolgung, zu der sie führt, subjektive Gesichtspunkte des Antrags dar, für die ein unmittelbarer Beweis besonders schwer erbracht werden kann (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 55).

    Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-280/21

    Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 39.21
    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    Dies folgt vor allem daraus, dass in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 60) oder eine starke Vermutung dafür spricht (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35), dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden des betreffenden Drittlands unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.

    Ob die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU plausibel ist, steht aber unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mehrfach ausdrücklich betont hat (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 50 ff., 56, 61 und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 35, 38, 39 i. V. m. Rn. 33).

    Dabei sind alle relevanten Tatsachen und auch der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, zu berücksichtigen, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-280/21 - Rn. 39, 38 i. V. m. Rn. 33).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft;

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 39.21
    Kommt es dem bei der Verfolgungsprognose hinsichtlich der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht nach, so steht seine Entscheidung weder mit der Zielsetzung des Flüchtlingsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 19 m. w. N.) noch mit den maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben für das Verständnis des § 3a Abs. 3 AsylG (EuGH, Urteile vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 12. Januar 2023 - C-280/21 [ECLI:EU:C:2023:13], P. I. -) im Einklang.

    Auch wenn die Prognose damit keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 sowie vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 22 und - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 21 und Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 39.21
    Zwar hat dieser zur Vorgängerregelung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2004/83/EG ausgeführt, dass, auch wenn diese Bestimmungen in Bezug auf den erfassten Personenkreis keinen restriktiven Charakter aufweisen, die Eigenschaft als Militärangehöriger eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung darstellt, um den Schutz zu genießen, der mit den Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2004/83/EG verbunden ist (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 [ECLI:EU:C:2015:117], Shepherd - Rn. 34).

    Diese Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - Rn. 46).

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 39.21
    Ein Verwaltungsgericht darf auch in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 7 Rn. 13 m. w. N.).

    Eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG setzt voraus, dass es sich bei dem in Betracht gezogenen Staat um einen Drittstaat im Sinne des § 27 AsylG handelt, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i. V. m. Art. 35 RL 2013/32/EU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 7 Rn. 15).

  • BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 2.21

    Mangels Darlegung unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu § 3a Abs. 2 Nr. 5 und

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 39.21
    Im Rahmen dieses für die Entscheidungsfindung vorgegebenen Beweismaßes sind dabei auch (widerlegliche oder unwiderlegliche) tatsächliche Vermutungen, Beweiserleichterungen oder Beweislastregeln heranzuziehen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. März 2021 - 1 B 2.21 - juris Rn. 8).
  • OVG Niedersachsen, 22.04.2021 - 2 LB 147/18

    Amnestie; Asylantrag; Ausreise; beachtliche Wahrscheinlichkeit; bestimmte soziale

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 39.21
    § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zielt darauf, hiervon eine Ausnahme für den spezifischen Fall zu regeln, dass der verweigerte Militärdienst die Teilnahme an Kriegsverbrechen oder anderen völkerrechtswidrigen Handlungen umfassen würde (OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 74; OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 L 74/21 - juris Rn. 100).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 39.21
    Auch wenn die Prognose damit keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 sowie vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 22 und - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 21 und Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7).
  • VGH Bayern, 21.09.2020 - 21 B 19.32725

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für jungen syrischen

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 39.21
    Es ist der in der obergerichtlichen Rechtsprechung (so z. B. VGH München, Urteil vom 21. September 2020 - 21 B 19.32725 - juris Rn. 42; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 LB 731/19 - juris Rn. 57; OVG Münster, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 46 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 29 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 23. August 2021 - 8 A 1992/18.A - juris Rn. 54) überwiegend vertretenen Annahme, die Entziehung vom Militärdienst führe in Syrien in der Regel nicht mehr zu einem Wehrstrafprozess, entgegengetreten und hat sich ausführlich mit der Frage, ob ein Betroffener auf mögliche Amnestien verwiesen werden kann, auseinandergesetzt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2022 - 3 L 74/21

    Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei einfacher

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 39.21
    § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zielt darauf, hiervon eine Ausnahme für den spezifischen Fall zu regeln, dass der verweigerte Militärdienst die Teilnahme an Kriegsverbrechen oder anderen völkerrechtswidrigen Handlungen umfassen würde (OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 74; OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 L 74/21 - juris Rn. 100).
  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • VGH Hessen, 23.08.2021 - 8 A 1992/18

    Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - A 4 S 468/21

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einen syrischen Militärdienstentzieher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2021 - 14 A 3439/18

    Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 108.18

    Syrien- Flüchtlingsanerkennung wegen Wehrdienstverweigerung

  • BVerwG, 08.02.2011 - 10 B 1.11

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß; Prognose; Prognosegrundlage;

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-238/19

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge () und asile) - Vorlage zur

  • BVerwG, 03.03.2021 - 1 B 6.21

    Klärungsbedürftigkeit des Bestehens einer Beweiserleichterung für den Flüchtenden

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerwG, 22.12.2021 - 1 B 70.21

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber den Wehrdienst in Syrien

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2020 - 2 LB 731/19

    Asyl; Asylantragstellung; Auslandsaufenthalt; Flüchtling; Flüchtlingseigenschaft;

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